Lebensmittelrecht in abWGs

Das StMUV (Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz) hat hinsichtlich der Streitfrage, ob ambulante Pflegedienste, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft erbringen, unter den Anwendungsbereich der Lebensmittelkontrolle fallen folgende Klarstellung erarbeitet. Ambulante Pflegedienste, die im privaten, häuslichen Bereich die Zubereitung von Speisen übernehmen, fallen demnach nicht in den Anwendungsbereich der lebensmittelrechtlichen Verordnungen.

Die Lebensmittelüberwachungsbehörden stehen im Interesse des gesundheitlichen Verbraucherschutzes für Endverbraucher jedoch beratend zur Verfügung. Hierzu stehen folgende Infomaterialien zur Verfügung:

  • Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln - Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen (kostenlos zum Download unter www.bestellen.bayern.de )
  • Leitfaden für Vereinsfeiern (kostenlos zum Download unter https://www.bestellen.bayern.de/ )
  • Leitfaden zur Guten Hygiene für Veranstalter der Deutschen Gesellschaft für Hauswirtschaft e. V. (kostenlos zum Download unter https://www.dghev.de/publikationen ).

Änderung / Aktualisierung - PflegeSoNahFöR

Ausbau von Pflegeplätzen mittels PflegesoNah-Förderprogramm: Beratungsangebot der Regierungen und Änderung bei den Antragsfristen


Um den Ausbau der pflegerischen Versorgungsstrukturen weiter zu stärken, fördert der Freistaat die Schaffung neuer oder umgebauter Pflegeplätze mithilfe der seit Ende des Jahres 2019 in Kraft getretenen Förderrichtlinie „Pflege im sozialen Nahraum - PflegesoNahFöR“. Über das Förderprogramm können u. a. Begegnungsstätten, Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeplätze, ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Dauerpflegeplätze und Verhinderungspflegeplätze gefördert werden. Die Antragsfrist für das Förderjahr 2025 endet für Projekte mit Dauerpflegeplätzen sowie Kombiprojekte mit Dauerpflegeplätzen am 31. Oktober 2024. Die genannten "kleineren pflegerischen Angebote" können seit Neuestem jederzeit gestellt werden und sind nicht an Antragsfristen gebunden. Sollten Sie einen Förderantrag planen, ist eine gute Vorbereitung und Konzeption wichtig. Bei Fragen dazu stehen Ihnen die PflegesoNah-Beratungsstellen der Regierungen gerne zur Verfügung.

Die Kontaktadressen der Regierungen sowie weitere Informationen erhalten Sie über den nachfolgenden Link des Bayerischen Landesamts für Pflege:
www.lfp.bayern.de/pflegesonah-investitionskostenrichtlinie/

PfleWoqG

Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) – seit 1.8.2023 in Kraft gibt es die Möglichkeit von „Trägergesteuerten abWGs“ in Bayern. Mit 01.01.2025 ist nun auch die AV zur Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes in Kraft getreten

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG) vom 27. Juli 2011 (GVBl. S. 346, BayRS 2170-5-1-G), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2024 (GVBl. S. 662) geändert worden ist (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVPfleWoqG)

Die Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) konkretisiert die ordnungsrechtlichen Bestimmungen des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) und enthält u.a. Regelungen für trägergesteuerten Wohngemeinschaften.

Das PfleWoqG aus dem Jahr 2008, welches zuletzt am 10.05.2022 verändert wurde, wurde novelliert. Im Juli 2023 wurde durch den bayrischen Landtag das „Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetztes und weitere Rechtsvorschriften“ in zweiter Lesung verabschiedet. Das Gesetz vom 24.07.2023 wurde im Bayrischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Das Gesetz trat zum 01.08.2023 in Kraft.

Relevantes für die abWGs

Neben den „selbstgesteuerten abWGs“ sind seit der Novellierung in Bayern nun auch sogenannte „trägergesteuerte abWGs“ möglich.

Selbstgesteuerte abWGs

Voraussetzungen für die selbstgesteuerten abWGs sind in Art. 2 Abs. 4 S. 3 PfleWoqG wie folgt umfasst:

Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind selbstgesteuert, wenn

  1. die Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter gewährleistet ist,
  2. die Mieterinnen und Mieter oder deren gesetzliche Vertretungs- oder Betreuungspersonen die Betreuungs- und Pflegedienste sowie Art und Umfang der Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählen können,
  3. die Pflege- oder Betreuungsdienste nur einen Gaststatus, insbesondere keine Büroräume in der oder in enger räumlicher Verbindung mit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft haben und
  4. die ambulant betreute Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig ist, insbesondere kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ist, und sich nicht mehr als zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und organisatorischem Verbund befinden.

Sind diese Vorgaben erfüllt und leben nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen in der selbstgesteuerten abWG gelten für diese die  (vgl. Art. 2 Abs. 4 S. 4 PfleWoqG):

  • Bestimmungen des dritten Teils Besondere Vorschriften für selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen: Art. 18 Beratung, Art. 19 Qualitätsanforderungen in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften, Art. 20 Qualitätsanforderungen in Betreuten Wohngruppen, Art. 21 Externe Qualitätssicherung in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen, Art. 22 Interne Qualitätssicherung in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften, und Art. 23 Ordnungswidrigkeiten und Art. 24 Zuständigkeit

Gremium der Selbstbestimmung in selbstbestimmter abWG

Im Art. 22 PfleWoqG ist geregelt, dass ein Gremium der Selbstbestimmung in einer selbstgesteuerten abWG einzurichten ist. In der vorherigen Fassung des PfleWoqG bestand noch die Einschränkung, dass „in der Regel“ ein Gremium einzurichten ist. In diesem Gremium sind alle Mieterinnen und Mieter und für den Fall, dass diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können, die Vertretungs- und Betreuungspersonen vertreten und stimmberechtigt. Die Vermieterinnen und Vermieter sowie die Pflege- oder Betreuungsdienste haben in diesem Gremium kein Stimmrecht. Weiterhin ist geregelt, dass die stimmberechtigten Personen eine Gremiumssprecherin oder einen Gremiumssprecher aus ihren Reihen bestimmen müssen. Außerdem leitet die Gremiumssprecherin oder der Gremiumssprecher das Gremium und beruft die Sitzungen ein; die Aufgabe kann nicht auf Dritte übertragen werden.

Trägergesteuerte abWGs

Liegen die Voraussetzungen für die selbstgesteuerte abWG nicht vor, handelt es sich um eine trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaft (vgl. Art. 2 Abs. 4 S. 4 PfleWoqG).

Für trägergesteuerte abWGs und abWGs mit mehr als 12 pflege- oder betreuungsbedürftige Personen finden die Bestimmungen des zweiten Teils Besondere Vorschriften für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe des PfleWoqG Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 4 S. 6 PfleWoqG):

  • Abschnitt 1 Anforderungen an Träger und Leitung (Art. 3–10)
  • Abschnitt 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde (Art. 11–17)
  • Abschnitt 3 Erstellung und Veröffentlichung von Ergebnisprotokollen (Art. 17a–17d)

In den trägergesteuerten abWGs werden keine Bewohnervertretungen wie in Art. 9 PfleWoqG gefordert, sondern ein Gremium der Selbstbestimmung zur Mitwirkung bei der Regelung der Angelegenheiten des täglichen Lebens eingerichtet.

Feststellung der selbstgesteuerten oder trägergesteuerten abWG

Gemäß Art. 21 Abs. 5 S. 1 wird bei der ersten Regelprüfung durch die zuständige Behörde festgestellt, ob die Vorausaussetzungen für eine selbstgesteuerte abWG vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, wird durch die Behörde die das Vorliegen der abweichenden Wohn- oder Einrichtungsform festgestellt. Die Gründungsabsicht einer selbstgesteuerten abWG sind der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor Gründung anzuzeigen. Wird die selbstgesteuerte abWG nicht durch einen Initiator gegründet oder begleitet, haben die Mieterinnen und Mieter die Absicht der Gründung anzuzeigen. Die Anzeige muss eine Konzeption, Musterverträge zur Wohnraumüberlassung und zu den Pflege- und Betreuungsleistungen sowie ein Leistungsangebot enthalten. Wird beabsichtigt, eine selbstgesteuerte abWG aufzulösen, muss dies der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden. (Art. 21 Abs. 1 S. 1-5 PfleWoqG).

PfleWoqG und AVPfleWoqG

Das Ordnungsrecht in Bayern wird durch das „Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG)“ geregelt, ergänzend gibt es die „Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG)“.

Folgende Vorgaben gibt unter anderem für trägergesteuerte abWGs in der AVPfleWoqG:

§ 8 S. 1 AVPfleWoqG
Jeder persönliche Wohnraum muss innerhalb von spätestens fünf Jahren ab dem 1. Januar 2025 über die technischen Voraussetzungen, Telefonate zu führen, Rundfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen sowie das Internet zu nutzen, verfügen.

§ 47 Abs. 1 S. 1 AVPfleWoqG i. V. m. § 14 Abs. 3 S. 1 und 2 AVPfleWoqG
Haltegriffe für sanitäre Anlagen und Verbrühungsschutz.

§ 47 Abs. 1 S. 2 AVPfleWoqG i. V. m. § 14 Abs. 4 S. 1 und 4 AVPfleWoqG
Gemeinschaftsräume mit mindestens 20 Quadratmetern erforderlich, Küche muss vorhanden sein.

§ 48 AVPfleWoqG
Mitwirkung des Gremiums der Selbstbestimmung bei:
- allgemeinen Angelegenheiten der Pflege, Betreuung und des Wohnens sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung,
- Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung,
- Freizeitgestaltung einschließlich der Planung und Durchführung von Veranstaltungen,
- Ausgestaltung des Gemeinschaftsraums,
- Aufnahme neuer Mieterinnen und Mieter sowie
- umfassenden baulichen Veränderungen oder Instandsetzungen an der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, soweit der Träger auch Wohnraum überlässt.

§ 50 Abs. 3 AVPfleWoqG
Von den baulichen Mindestanforderungen kann in trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften in begründeten Einzelfällen entsprechend der verfolgten fachlichen Konzeption und mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.

Weiterhin weisen wir die Intensiv-abGWs auf folgende Änderung für die außerklinische Intensivpflege im PfleWoqG hin:

Unter den Qualitätsanforderungen in Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d PfleWoqG wird herausgestellt, dass der Träger sicherzustellen hat, dass die ärztliche und gesundheitliche Betreuung gewährleistet wird, insbesondere „bei außerklinischer Intensivpflege die einschlägigen Anforderungen an die ärztliche, gesundheitliche und pflegerische Betreuung schwerstpflegebedürftiger oder beatmungspflichtiger Menschen und der sachgerechte Umgang mit medizinischen Geräten beachtet werden“.

Für trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften der außerklinischen Intensivpflege gelten für die baulichen Mindestanforderungen, dass sie zusätzlich mit einem geeigneten Rufsystem ausgestattet sein müssen.

In ambulant betreuten Wohngemeinschaften der außerklinischen Intensivpflege muss eine Fachkraft aus dem Bereich der Pflege ständig anwesend sein

Weitere Informationen

Das PfleWoqG finden Sie hier: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPfleWoqG