Tagespflege & Nachtpflege

Unter teilstationärer Pflege versteht man die Tagespflege und die Nachtpflege. Während die Tagespflege ein bereits verbreitetes und etabliertes Angebot darstellt, bestehen im Bereich der Nachtpflege aktuell nur einzelne Angebote in Bayern.

Die teilstationäre Pflege ist eine Ergänzung zur ambulanten häuslichen Pflege und hat die individuelle Förderung des Pflegebedürftigen zum Erhalt oder der Wiedergewinnung einer möglichst selbstständigen Lebensführung zum Ziel. Gleichzeit dient die teilstationäre Pflege der Entlastung pflegender Angehöriger, deren Pflegebereitschaft und Pflegefähigkeit durch regelmäßige und planbare „Entlastungspausen“ verlängert werden soll.

Zwei Personen betrachten gemeinsam einen Bauplan. Eine Person zeigt mit dem Finger auf einen bestimmten Bereich der Zeichnung, während die andere einen Stift in der Hand hält.

Tagespflege Details

Tagespflegen sind Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Menschen tagsüber, meist werktags, betreut werden – entweder in speziell dafür ausgestatteten Räumlichkeiten (solitär) oder als eingestreute Angebote innerhalb stationärer Pflegeeinrichtungen.

Sie ermöglichen berufstätigen Pflegenden, Pflege und Beruf zu verbinden, und bieten den Pflegebedürftigen ein strukturiertes Tageserleben mit vielfältigen Beschäftigungsmöglichkeiten. Ein zentrales Ziel der Tagespflege ist es, durch gemeinschaftliche Aktivitäten Aktivierung zu fördern und Vereinsamung entgegenzuwirken. Der Tagesablauf umfasst gemeinsame Mahlzeiten, verschiedene Beschäftigungsangebote, Ruhepausen sowie pflegerische und therapeutische Angebote. Die Nutzer*innen sind meist ältere Menschen mit altersbedingten Einschränkungen, häufig auch mit Demenz, die soziale Betreuung und teilweise körperliche Pflege benötigen, jedoch in der Regel noch mobil sind.

Die wichtigsten Merkmale, Hinweise zum Aufbau und zur Förderung finden Sie in diesem Eckpunktepapier Tagespflege.

  • Kosten

    Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der festgelegten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung die Kosten für die teilstationäre Pflege, einschließlich der Ausgaben für Betreuung und medizinische Behandlungspflege, die in der Einrichtung erforderlich sind, sowie die Beförderungskosten und den Ausbildungszuschlag (gemäß § 41 II SGB XI). Dies geschieht jedoch nur bis zu einem bestimmten Betrag und abhängig vom Pflegegrad. Weitere pflegerische Leistungen, wie etwa die Morgentoilette, werden in der Tagespflege nicht angeboten oder finanziert. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden (sog. Eigenanteil). Tagesgäste mit Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag für die Tages- verwenden. Versicherte ab Pflegegrad 2 erhalten zusätzlich zu ihrem Pflegegeld, den Pflegesachleistungen und dem Entlastungsbetrag auch die Gelder der Pflegeversicherung für die Tagespflege.

    Folgende Aufstellung zeigt die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung für die Tagespflege je Kalendermonat:

    Pflegegrad 1

    131 €

    Pflegegrad 2

    721 €

    Pflegegrad 3

    1.357 €

    Pflegegrad 4

    1.685 €

    Pflegegrad 5

    2.085 €

  • Rechtliche Grundlagen - der Rahmenvertrag

    Im Jahr 2018 wurde gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI auf Landesebene ein Rahmenvertrag zwischen Leistungsanbietern und Kostenträgern für die teilstationäre Pflege in Bayern geschlossen. Damit wurden die organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die teilstationäre Pflege verbindlich geregelt. Die kleinste wirtschaftlich tragfähige Einheit umfasst 15 Plätze. Eine Unterschreitung dieser Zahl ist nur möglich, wenn die Leistungsfähigkeit dennoch gewährleistet ist und besondere Umstände vorliegen. Solche Umstände können etwa die örtlichen Gegebenheiten oder das spezifische Gästeklientel sein. Zudem muss für die Abholung der Tagespflegegäste von ihrer Wohnung sowie für die Beförderung zurück nach Hause ein entsprechendes Beförderungsangebot bereitgestellt werden.

    Im Rahmen der Flexibilisierung der Platzzahl können bis zu zwei Pflegeplätze flexibel belegt werden, etwa bei einer Einrichtung mit 20 Plätzen, die an einigen Tagen jedoch 22 Gäste aufnehmen kann, solange der Jahresdurchschnitt der Pflegeplätze eingehalten wird. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass alle anderen gesetzlichen Vorgaben, wie zum Beispiel Brandschutzbestimmungen, berücksichtigt werden und die maximale Gästeanzahl z. B. 22 nicht überschritten wird.

    Da Tagespflegegäste oftmals kurzfristig ihren Besuch absagen, kann bei einer Absage innerhalb von sieben Kalendertagen vor oder am gebuchten Tag eine Abwesenheitsvergütung in Höhe von 75 % der Pflegevergütung abgerechnet werden.

    Der Rahmenvertrag legt ebenfalls die räumlichen Anforderungen an eine Tagespflegeeinrichtung fest. Die Flächenberechnung erfolgt anhand der Richtlinien aus der Anlage 3 des Rahmenvertrags. Für eine Tagespflegeeinrichtung mit 12 oder mehr Plätzen sollte eine Mindestfläche von 192 m² (12 x 16 m²) vorhanden sein. Für jeden weiteren Platz sind zusätzlich mindestens 4 m² an Betreuungsfläche einzuplanen. Die Aufteilung der Fläche in Betreuungs- und Funktionsbereiche ist nach Bedarf und entsprechend der Anzahl der Pflegebedürftigen zu gestalten; eine feste Quadratmeterzahl für Funktionsflächen ist nicht vorgegeben.

    Die für die Tagespflege in Bayern geltenden Personalschlüssel wurden im Grundsatzpapier für Vergütungsverhandlungen der solitären teilstationären Pflege in Bayern (Stand 28.06.2018) in der Sitzung der Landespflegesatzkommission am 01.08.2018 beschlossen.

  • Versorgungsvertrag und Vergütungsvereinbarung

    Eine Tagespflegeeinrichtung benötigt eine Zulassung durch die Pflegekasse. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss eines Versorgungsvertrags mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Bayern, der im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe (Bezirk) erfolgt. Um diesen Vertrag zu beantragen, muss der “Gemeinsame Strukturer­hebungs­bogen zum Antrag auf einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI” ausgefüllt und der ARGE der Pflegekassen übermittelt werden. Ein Versorgungsvertrag kann nur mit Pflegeeinrichtungen geschlossen werden, die den Anforderungen des § 71 SGB XI entsprechen und die Gewähr für eine dauerhaft leistungsfähige sowie wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten und Pflege­bedürftigen übernehmen.

    Solange diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags (siehe § 72 Absatz 3 SGB XI).

    Die Leistungsvergütung wird erst nach Abschluss des Vertrages wirksam, wobei rückwirkende Abrechnungen nicht möglich sind. Nach Vertragsabschluss werden die Pflegesätze mit der Pflegekasse auf Grundlage einer gemeinsam abgestimmten Kalkulation von prospektiven Personal- und Sachkosten, der Pflegegradverteilung sowie der Belegung im Rahmen der sogenannten Pflegesatzverhandlung vereinbart (Vergütungsvereinbarung nach §§ 84, 85 und 87 SGB XI).

    Eine weitere Voraussetzung für den Abschluss von Versorgungsverträgen und Pflegesatz­vereinbarungen ist die Einhaltung der Qualitätsstandards und -sicherung sowie die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitäts­management­systems gemäß § 113 SGB XI in der teil­stationären Pflege (MuG). Die Grundlage für die Qualitäts­sicherung und -weiterentwicklung bildet die Vereinbarung von Leistungs- und Qualitätsmerkmalen nach § 84 Abs. 5 SGB XI (LQM – Anlage zum Versorgungsvertrag).

    Kontaktdaten zur Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen (ARGE) finden Sie hier: 2020-04-01_arge_adressblatt.pdf

  • Architektur und bauliche Gestaltung

    Der Rahmenvertrag der teilstationären Pflege in Bayern unterscheidet zwischen Betreuungs- und Funktionsflächen:

    • Betreuungsflächen: z.B. Aufenthalts-, Ruhe- und Therapieräume sowie die Therapieküche, Verkehrsflächen je nach konzeptioneller Ausrichtung (z.B. Gang-/Bewegungsflächen)
    • Funktionsflächen: z.B. Eingangsbereich mit Garderobe, Vorratsraum, Badezimmer, Hauswirtschaftsraum bzw. Lagerraum, Büro-/Besprechungsraum und Toiletten, Teeküche für Mitarbeiter*innen, Verkehrsflächen

    Barrierefreiheit ist umfassend zu verwirklichen, nicht nur in den Räumen der Tagespflege, sondern auch auf allen Wegen auf dem Grundstück, die den Zugang zur Tagespflege bilden. Daher ist die Tagespflege-Einrichtung vorzugsweise im Erdgeschoss anzusiedeln. Dies ist weiterhin für die barrierefreie Erreichbarkeit von Außenbereichen wie Gärten/Terrassen sinnvoll. Auch im Ankommens-/Empfangsbereich ist auf die sichere Gestaltung des Nebeneinanders von Fußgängerzugang und Fahrdienst-Fahrweg geachtet werden. Außenanlagen sind abhängig von der konkreten Gefährdungslage vor Ort (z.B. stark befahrene Straße vor der Einrichtung) entsprechend zu sichern.

    Bei der Gestaltung des Grundrisses ist insbesondere darauf zu achten, dass kurze Wege die verschiedenen Bereiche der Tagespflege verbinden. Vor allem zwischen dem Lebens-/Aufenthaltsbereich und den (behindertengerechten) WCs sollten direkte Verbindungen bestehen. Der Aufenthaltsbereich ist daher bestenfalls mittig in der Tagespflege-Einrichtung zu positionieren, ebenso wie mindestens die Hälfte der notwendigen WCs. Weiterhin sorgen breite Flure für eine bessere Mobilität in den Gängen.

    Alters- und demenzsensible Gestaltung: Bei demenziell Erkrankten, wie auch bei der Altersgruppe der über 80-Jährigen ist die Sehkraft und -schärfe deutlich verringert, wodurch die Wahrnehmung der Umwelt beeinträchtigt ist. Auch die Sensibilität der weiteren Sinneswahrnehmungen nehmen mit dem Alter und bei einer demenziellen Erkrankung ab. Hier sind baustrukturelle Maßnahmen gefragt, die die Orientierung der älteren aber insbesondere der demenziell erkrankten Menschen steuern, visuelle Barrieren aufheben bzw. vermeiden, zu einer Reduzierung von Unsicherheiten beitragen und Geborgenheit vermitteln können. Die Einrichtung sollte daher einerseits sinnfällig (leicht handbarbar, gut zu reinigen, nicht die Wege versperrend etc.) sein, aber andererseits auch das Gemütlichkeitsgefühl der Nutzer(innen)-Gruppe ansprechen. Beispielsweise finden sehr moderne Einrichtungen oftmals wenig Anklang bei älteren Tagespflegegästen. Ein Farb- bzw. Lichtkonzept, das die biologische und psychologische Wirkung von Licht und Farben auf den Menschen berücksichtigt, kann zusätzlich das Gefühl von Wohlbehagen bzw. die Aktivierung der Gäste unterstützen.

    Weitere Hinweise gibt der Leitfaden zur Planung und Umsetzung von baulichen Anforderungen für pflegerische Versorgungsformen der Bayrischen Architektenkammer, welche auch die teilstationäre Pflegeeinrichtungen behandelt. Den Leitfaden können Sie hier abrufen:
    Leitfaden Download: BB_Leitfaden_Pflege_25

Nachtpflege Details

Was ist Nachtpflege?

Gezielte Unterstützung in den Abend- und Nachtstunden

Die Nachtpflege ist ein spezialisiertes Pflegeangebot für Menschen, die während der Nachtstunden auf Betreuung und medizinisch-pflegerische Hilfe angewiesen sind. Sie richtet sich insbesondere an pflegebedürftige Personen, die abends oder nachts vermehrt Unterstützung benötigen – etwa aufgrund von Demenz, chronischen Erkrankungen oder unruhigem Schlafverhalten.

Die Betreuung kann in speziell ausgestatteten Einrichtungen (solitär) erfolgen oder – je nach Modell – in stationären Pflegeeinrichtungen (eingestreut).

Warum ist Nachtpflege wichtig?

  • Entlastung für pflegende Angehörige: Nachtpflege bietet Familien die Möglichkeit, nachts zur Ruhe zu kommen, ohne sich um die nächtliche Versorgung sorgen zu müssen. Das beugt Überlastung vor und trägt zur Stabilisierung der häuslichen Pflegesituation bei.
  • Sicherheit für Pflegebedürftige: Gerade nachts besteht bei vielen Menschen ein erhöhtes Risiko für Stürze, Desorientierung oder medizinische Notfälle. Nachtpflege schafft Sicherheit und sorgt für fachkundige Begleitung in sensiblen Stunden.
  • Ergänzung zur Tagespflege: In Kombination mit Tagespflege oder ambulanter Betreuung ermöglicht die Nachtpflege eine umfassende Versorgung rund um die Uhr – ohne stationären Heimeinzug.

Ziel der Nachtpflege ist es, die Selbstständigkeit der Betroffenen so lange wie möglich zu erhalten, das familiäre Umfeld zu stärken und einen Verbleib im gewohnten Zuhause zu ermöglichen – auch bei steigendem Pflegebedarf.

  • Kosten

    Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der festgelegten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung die Kosten für die teilstationäre Pflege, somit auch für die Nachtpflege (vgl. § 41 SGB XI). Dies umfasst neben den pflegebedingten Auswendungen auch die Ausgaben für Betreuung und medizinische Behandlungspflege, die in der Einrichtung erforderlich sind, sowie die Beförderungskosten und den Ausbildungszuschlag (gemäß § 41 II SGB XI). Diese Übernahme erfolgt jedoch nur bis zu einem bestimmten Betrag und ist abhängig vom Pflegegrad.

    Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden (sog. Eigenanteil).

    Gäste mit Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag für die Nachtpflege verwenden. Versicherte ab Pflegegrad 2 erhalten zusätzlich zu ihrem Pflegegeld, den Pflegesachleistungen und dem Entlastungsbetrag auch die Gelder der Pflegeversicherung für die Nachtpflege.

    Die folgende Aufstellung zeigt die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung für die Nachtpflege je Kalendermonat:

    Pflegegrad 1

    131 €

    Pflegegrad 2

    721 €

    Pflegegrad 3

    1.357 €

    Pflegegrad 4

    1.685 €

    Pflegegrad 5

    2.085 €

     

  • Rechtliche Grundlagen - der Rahmenvertrag

    Für die Nachtpflege stellt in Bayern auch der im Jahr 2018 gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zwischen Leistungsanbietern und -trägern verhandelte Rahmenvertrag für die teilstationäre Pflege in Bayern die Grundlage. Damit wurden die organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die teilstationäre Pflege verbindlich geregelt.

    Anmerkung: Für solitäre Nachtpflegeeinrichtungen sollte der Kontakt zur Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen (ARGE) aufgenommen werden, um in individuelle Versorgungs­vertrags­verhandlungen zu gehen. Weiteres finden Sie hier unter Versorgungsvertrag und Vergütungsvereinbarung.

    Bezüglich der konzeptionellen Gestaltungen der Nachtpflege ist ein Erfahrungsaustausch mit bereits bestehenden Einrichtungen zu empfehlen.

  • Versorgungsvertrag und Vergütungsvereinbarung

    Eine Nachtpflegeeinrichtung benötigt eine Zulassung durch die Pflegekasse. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss eines Versorgungsvertrags mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Bayern, der im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe (Bezirk) erfolgt. Um diesen Vertrag zu beantragen, muss der “Gemeinsame Strukturerhebungsbogen zum Antrag auf einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI” ausgefüllt und der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern (ARGE der Pflegekassen) übermittelt werden. Ein Versorgungsvertrag kann nur mit Pflegeeinrichtungen geschlossen werden, die den Anforderungen des § 71 SGB XI entsprechen und die Gewähr für eine dauerhaft leistungsfähige sowie wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten und Pflegebedürftigen übernehmen. Solange diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags (siehe § 72 Absatz 3 SGB XI).

    Die Leistungsvergütung wird erst nach Abschluss des Vertrages wirksam, wobei rückwirkende Abrechnungen nicht möglich sind. Nach Vertragsabschluss werden die Pflegesätze mit der Pflegekasse auf Grundlage einer gemeinsam abgestimmten Kalkulation von prospektiven Personal- und Sachkosten, der Pflegegradverteilung sowie der Belegung im Rahmen der sogenannten Pflegesatzverhandlung vereinbart (Vergütungsvereinbarung nach §§ 84, 85 und 87 SGB XI).

    Eine weitere Voraussetzung für den Abschluss von Versorgungsverträgen und Pflegesatzvereinbarungen ist die Einhaltung der Qualitätsstandards und -sicherung sowie die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitäts­management­systems gemäß § 113 SGB XI in der teilstationären Pflege (MuG). Die Grundlage für die Qualitätssicherung und -weiterentwicklung bildet die Vereinbarung von Leistungs- und Qualitätsmerkmalen nach § 84 Abs. 5 SGB XI (LQM – Anlage zum Versorgungsvertrag).

    Kontaktdaten zur Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen (ARGE) finden Sie hier: 2020-04-01_arge_adressblatt.pdf

  • Architektur und bauliche Gestaltung

    Der Rahmenvertrag der teilstationären Pflege in Bayern unterscheidet zwischen Betreuungs- und Funktionsflächen :

    • Betreuungsflächen: z.B. Aufenthalts-, Ruhe- und Therapieräume sowie die Therapieküche, Verkehrsflächen je nach konzeptioneller Ausrichtung (z.B. Gang-/Bewegungsflächen)
    • Funktionsflächen: z.B. Eingangsbereich mit Garderobe, Vorratsraum, Badezimmer, Hauswirtschaftsraum bzw. Lagerraum, Büro-/Besprechungsraum und Toiletten, Teeküche für Mitarbeiter, Verkehrsflächen

    Barrierefreiheit ist umfassend zu verwirklichen, nicht nur in den Räumen der Nachtpflege, sondern auch auf allen Wegen auf dem Grundstück, die den Zugang zur Nachtpflege bilden. Auch im Ankommens-/Empfangsbereich ist auf die sichere Gestaltung des Nebeneinanders von Fußgängerzugang und Fahrdienst-Fahrweg geachtet werden. Außenanlagen sind abhängig von der konkreten Gefährdungslage vor Ort (z.B. stark befahrene Straße vor der Einrichtung) entsprechend zu sichern.

    Bei der Gestaltung des Grundrisses ist insbesondere darauf zu achten, dass kurze Wege die verschiedenen Bereiche der Nachtpflege verbinden. Vor allem zwischen dem Lebens-/Aufenthaltsbereich und den (behindertengerechten) WCs sollten direkte Verbindungen bestehen. Weiterhin sorgen breite Flure für eine bessere Mobilität in den Gängen.

    Alters- und demenzsensible Gestaltung: Bei demenziell Erkrankten, wie auch bei der Altersgruppe der über 80-Jährigen ist die Sehkraft und -schärfe deutlich verringert, wodurch die Wahrnehmung der Umwelt beeinträchtigt ist. Auch die Sensibilität der weiteren Sinneswahrnehmungen nehmen mit dem Alter und bei einer demenziellen Erkrankung ab. Hier sind baustrukturelle Maßnahmen gefragt, die die Orientierung der älteren aber insbesondere der demenziell erkrankten Menschen steuern, visuelle Barrieren aufheben bzw. vermeiden, zu einer Reduzierung von Unsicherheiten beitragen und Geborgenheit vermitteln können. Die Einrichtung sollte daher einerseits sinnfällig (leicht handbarbar, gut zu reinigen, nicht die Wege versperrend etc.) sein, aber andererseits auch das Gemütlichkeitsgefühl der Nutzer(innen)-Gruppe ansprechen. Ein Farb- bzw. Lichtkonzept, das die biologische und psychologische Wirkung von Licht und Farben auf den Menschen berücksichtigt, kann zusätzlich das Gefühl von Wohlbehagen oder das Hinführen zum Schlafen unterstützen.

    Weitere Hinweise gibt der Leitfaden zur Planung und Umsetzung von baulichen Anforderungen für pflegerische Versorgungsformen der Bayrischen Architektenkammer, welche auch die teilstationäre Pflegeeinrichtungen behandelt. Den Leitfaden können Sie hier abrufen: Leitfaden Download: BB_Leitfaden_Pflege_25

     

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Förderungen

Die Koordinationsstelle Pflege und Wohnen unterstützt Sie durch Beratungen zu den Förderprogrammen.

  • „Pflege im sozialen Nahraum – PflegesoNahFöR“ - Investitionskostenrichtlinie

    Die Förderrichtlinie umfasst eine mögliche Förderung von bis zu 25.000 Euro pro neu geschaffenen Tages- und Nachtpflegeplatz. Antragsberechtigt sind freie, öffentliche und private Leistungserbringerinnen und -erbringer der Pflege oder Investorinnen und Investoren, die die öffentliche Forderung nachweislich pacht-/mietzinsmindernd an den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin weitergeben.

    Eine Antragsstellung kann ganzjährig beim Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP) erfolgen.

    Weitere Informationen erhalten Sie hier: https://www.lfp.bayern.de/pflegesonah-investitionskostenrichtlinie/

  • „Gute Pflege. Daheim in Bayern - GutePflegeFöR“ -

    Die Förderung bietet u.a. die Möglichkeit die Stärkung und Weiterentwicklung der Tages- und Nachtpflege zu fördern.

    Einen Antrag können ausschließlich Kommunen zum 01.03 bzw. 01.09. eine Jahres beim Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP) stellen.

    Weitere Informationen erhalten Sie hier: Gute Pflege in Bayern – GutePflegeFöR – LfP

Veranstaltungen

Die Koordinationsstelle bietet einen jährlichen Fachtag sowie Online-Seminare, zudem werden auch Exkursionen angeboten.

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  • Ankündigungen künftiger Veranstaltungen
  • Das Archiv bietet Informationen zu stattgefundenen Veranstaltungen,
    darin Präsentationen, Dokumente, Berichte

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