Offizielle Pflegekonferenzen (gem. § 8a Abs. 3 SGB XI)
Pflegekonferenzen
Durch die Unterzeichnung des Strategiepapiers „Gute Pflege.Daheim in Bayern“ im Jahr 2022 wurden die Pflegekonferenzen (nach § 8a Abs. 3 SGB XI) zu einem wichtigen Instrument für Kommunen, um eine zukunftsfähige Versorgungsinfrastruktur aufzubauen und die pflegerische Sorgestruktur vor Ort zu stärken.
Als Koordinationsstelle Pflege und Wohnen in Bayern unterstützen wir den Aufbau und die Implementierung solcher Gremien. Unsere Unterstützungsleistungen umfassen kostenfreie Informationen und Beratung, intensive Begleitung von der Idee bis zur Umsetzung, die Bereitstellung von Orientierungshilfen sowie ein Angebot an Fachveranstaltungen und Austauschmöglichkeiten.

Definition und Grundlagen
Pflegekonferenzen (nach § 8a Abs. 3 SGB XI) sind Beratungs- und Abstimmungsgremien auf der Ebene von Landkreisen und kreisfreien Städten. Sie zielen darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen Kommune(n), Kostenträgern, Leistungserbringenden sowie sonstigen Initiativen zu optimieren.
Die wichtigsten Merkmale, Hinweise zum Aufbau und zur Förderung finden Sie in diesem Eckpunktepapier Pflegekonferenzen.
- Unterschied zwischen Pflegekonferenzen (nach § 8a Abs. 3 SGB XI) und pflegerischen Netzwerken.
In Bayern besteht der Unterschied zwischen Pflegekonferenzen nach § 8a Abs. 3 SGB XI und pflegerischen Netzwerken. Pflegekonferenzen nach § 8a Abs. 3 SGB XI oder auch offizielle Pflegekonferenzen verfügen über
a) eine Geschäftsordnung,
b) begründen sich verbindlich in einer konstituierenden Sitzung und
c) führen zu einer verpflichtenden Teilnahme der Pflegekasse (1x jährlich) und
d) sollen ihre Handlungsempfehlungen an das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (STMGP) weitergeben.Im Anschluss an die konstituierende Sitzung soll auch das Protokoll der konstituierenden Sitzung an das StMGP übersandt werden, damit die Pflegekonferenz offiziell in Kraft tritt (Anerkennungsschreiben).
Pflegerische Netzwerke arbeiten zwar ebenfalls im Sinne einer Pflegekonferenz, allerdings fehlen ihnen wichtige Elemente einer Pflegekonferenz nach § 8a Abs. 3 SGB XI (wie z. B. eine Geschäftsordnung) oder es wurde aus unterschiedlichen Gründen bislang auf eine offizielle Anerkennung verzichtet.
Übersicht über Pflegekonferenzen
(nach § 8a Abs. 3 SGB XI) in Bayern:
In Bayern haben sich bereits einige Landkreise und/oder kreisfreie Städte auf den Weg gemacht offizielle Pflegekonferenzen oder pflegerische Netzwerke zu gründen. Eine aktuelle Übersicht über entsprechende Gremien findet sich in der nachfolgenden Bayernkarte.
Bayernkarte: Aktueller Stand an entsprechenden Gremien
Legende:

Beschreibung der Karte:
Die Karte zeigt den aktuellen Bestand an uns bekannten offiziellen Pflegekonferenzen (gem. § 8a Abs. 3 SGB XI) und pflegerischen Netzwerken (nicht gem. § 8a Abs. 3 SGB XI) in Bayern. Nähere Informationen zu den Merkmalen offizieller Pflegekonferenzen finden Sie unter der Rubrik „Definition und Grundlagen“.
Aktuell zum Stand: Juli 2025 gibt es 25 entsprechende Gremien in Bayern, darunter
- 14 offizielle Pflegekonferenzen (gem. § 8a Abs. 3 SGB XI): rote Einfärbung
- 11 pflegerische Netzwerke (nicht gem. § 8a Abs. 3 SGB XI): türkise Einfärbung
Weitere rd. 10 offizielle Pflegekonferenzen sind derzeit in Planung bzw. sollen gegründet werden.
Bitte beachten Sie: Dadurch, dass es sich bei einigen dieser Gremien um ein gemeinsames Gremium aus Landkreis und kreisfreier Stadt handelt, kann die oben genannte Gesamtzahl an pflegerischen Netzwerken von der Summe an eingefärbten Kommunen in der Karte abweichen.
Hinweis: Wir halten die Bayernkarte so aktuell wie möglich. Neue Informationen zu Netzwerken werden derzeit geprüft und zeitnah ergänzt – sollten Sie sich noch nicht finden, wird dies in Kürze nachgeholt. Eine bayernweite Onlinebefragung zu Pflegekonferenzen und -netzwerken wird derzeit ebenfalls durchgeführt – daraus ergeben sich weitere Aktualisierungen.
- Ausgewählte Referenzbeispiele in Bayern
Detail-Informationen
Nachfolgend finden Sie wichtige Detail-Informationen zu den (gesetzlichen) Hintergründen der Pflegekonferenzen (nach § 8a Abs. 3 SGB XI) in Bayern sowie dem Aufbau, der Organisation und Bausteinen entsprechender Gremien.
- Gesetzliche Rahmenbedingungen
Das Pflegeversicherungsrecht beschreibt die pflegerische Versorgung der Bevölkerung als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe (§8 SGB XI): Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen haben eng zusammenzuarbeiten, um eine leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Die genannten Akteure sollen zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen beitragen. § 8a Abs. 3 SGB XI sieht dafür die Einrichtung von regionalen Ausschüssen insbesondere zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung in Landkreisen und kreisfreien Städten vor, wenn entsprechende landesrechtliche Vorschriften erlassen wurden. Für den Freistaat Bayern schafft Art. 77a des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) die Möglichkeit, Pflegekonferenzen als regionale Ausschüsse einzurichten. § 49 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) gibt darüber hinaus konkrete Hinweise zur Umsetzung.
- Betätigungsfeld
Die Kernkompetenz von Pflegekonferenzen (nach § 8a Abs. 3 SGB XI) ist die Klärung und Beratung von Aspekten zu vor Ort notwendigen Pflege- und Unterstützungsstrukturen sowie die Bedarfsfeststellung und der weitere Ausbau von kommunalen Beratungsstrukturen. Dies beinhaltet insbesondere Fragestellungen zu:
- Pflegeversicherung,
- Pflegerischen Versorgungseinrichtungen,
- Pflegepersonal und Pflegeausbildung,
- Fehl-, Über- und Unterversorgung,
- Quartiersentwicklung,
- Koordination,
- Weiterentwicklung
Insofern stellen Pflegekonferenzen (nach § 8a Abs. 3 SGB XI) für Landkreise und/oder kreisfreie Stadt ein wichtiges Instrument dar, um entsprechende Lösungen oder Maßnahmen zu erarbeiten und sich den wachsenden Herausforderungen (demographische Entwicklung, steigende Zahl an Pflegebedürftigen) in der Pflege zu stellen.
- Vorteil und Mehrwert
Die Bildung von regionalen Ausschüssen, wie die Pflegekonferenzen (nach § 8a Abs. 3 SGB XI) sind in Bayern nicht verpflichtend. Dennoch bringen sie für die (pflegerischen) Akteure vor Ort bzw. die Kommunen entscheidende Vorteile mit sich und das auf verschiedenen Ebenen. Insofern schaffen Pflegekonferenzen (nach § 8a Abs. 3 SGB XI)
-
Starke Zusammenschlüsse aller lokalen Akteure in der Pflege – insbesondere ist die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern gesetzlich verpflichtet, Vertreter*innen in die örtlichen, offiziellen Pflegekonferenzen zu entsenden und an der einvernehmlichen Abgabe gemeinsamer Empfehlungen mitzuwirken.
-
Nachhaltige Vernetzung durch fortlaufende und regelmäßige Treffen.
- Verbindliche Zusammenarbeit durch eine gemeinsam festgelegte Vereinbarung; auch lassen sich dadurch u. a. „spontane“ Pflegekonferenzen i. S. einer „Notfall-/Krisensitzung“ zeitnah einberufen.
- Strukturstärkung durch bessere Abstimmung der örtlichen Versorgungsangebote.
- Informationsgewinn durch den Austausch von fachlichem Wissen.
- Politische Mitbestimmung durch Erarbeitung von gemeinsamen Empfehlungen.
- Kooperation und Transparenz durch bessere Abstimmung von Angeboten und Abläufen.
- Kommunale Sozialplanung durch die zentrale Rolle der Kommune.
-
- Schritte beim Aufbau bzw. der Gründung
Beim Aufbau von Pflegekonferenzen (nach § 8a Abs. 3 SGB XI) sind die folgenden Arbeitsschritte wichtig:
- Informationen einholen
- Politische (schriftliche) Unterstützung der bzw. des Landrat*rätin, Oberbürgermeister*in, Kreisrat*rätin.
- Sondierung der Lage vor Ort – Stakeholder- bzw. Bestandsanalyse:
- Akteure auswählen: Welche Akteure gibt es im Bereich der Pflege? Wer muss/soll eingebunden werden?
- Vorhandene Strukturen und Ressourcen nutzen: Welche Netzwerke und Strukturen gibt es bereits? Wie können diese eingebunden werden?
- Welche Ressourcen (zeitlich/finanziell/räumlichen) stehen für die Pflegekonferenz (nach § 8a Abs. 3 SGB XI) und die Netzwerkarbeit zur Verfügung?
- Finanzierung klären / Fördermöglichkeiten prüfen
- Zielsetzungen formulieren
- Auftaktveranstaltung vorbereiten
Tipps/Hinweise zur methodischen Gestaltung der konstituierenden Sitzung/Vollversammlung finden Sie in “Interaktive Methoden zur Gestaltung von örtlichen Pflegekonferenzen“, eine Handlungshilfe des Projektes Komm.Care – Kommune gestaltet Pflege in Niedersachsen.
- Teilnehmerkreis
Bei den Teilnehmer*innen der Pflegekonferenzen (nach § 8a Abs. 3 SGB XI) handelt es sich um Akteure im regionalen Kontext der Pflege. Es soll darauf geachtet werden, dass alle indirekt oder direkt mit der Thematik befassten Personen, Institutionen und Gruppen bei der Repräsentation in der Pflegekonferenz (nach § 8a Abs. 3 SGB XI) berücksichtigt werden. Je nach Größe des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt können sich Teilnehmerkreise von 40 bis 90 Personen ergeben. Um eine arbeitsfähige Gruppengröße nicht zu überschreiten, kann es insbesondere in Flächenlandkreisen sinnvoll sein, Vertreter*innen für bestimmte Institutionen bzw. Gruppen zu wählen.
Die teilnehmenden Akteure zeichnen sich durch besondere Kenntnisse des Themengebiets Pflege und einen regionalen Bezug aus. Weiterhin sollen die teilnehmenden Personen eine (Leitungs-)Funktion innehaben, die es ihnen erlaubt, für ihre jeweilige Institution oder Gruppe verbindlich sprechen und Entscheidungen mittragen zu können.
Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen ist die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern verpflichtet, Vertreter*innen in örtliche Pflegekonferenzen nach § 8a Abs. 3 SGB XI zu entsenden. Darüber hinaus sind wichtige Mitglieder der örtlichen Pflegekonferenz (nach § 8a Abs. 3 SGB XI) insbesondere:
- Kommunale Vertreter*innen: Landrat*rätin, Oberbürgermeister*in, Kreisrat*rätin;
- Vertreter*innen auf Verwaltungsebene: Fachämter bzw. Bereichsleitungen z.B. Soziales, Gesundheit, Bauwesen;
- Seniorenbeauftragte, -beiräte bzw. -räte;
- Lokale Leistungserbringer der pflegerischen Versorgung: z.B. Anbieter ambulanter, stationärer und teilstationärer Pflege, örtlichen Klinik(en);
- Anbieter von lokalen Unterstützungsangeboten: z.B. von Angeboten zur Unterstützung im Alltag;
- Anbieter von Beratungsangeboten: z.B. Wohnberatung, Fachstelle für pflegende Angehörige, Pflegestützpunkt;
- Vertreter*innen von bestehenden Pflege-Netzwerken und Strukturen wie z.B. Gesundheitsregionenplus;
- Ärzt*innen sowie Therapeut*innen;
- Vertreter*innen von Selbsthilfegruppen, Pflegebedürftigen und Angehörigen sowie von weiteren ehrenamtlichen Diensten –
- Vertreter*in der Fachstelle für Demenz und Pflege des jeweiligen Regierungsbezirks.
- Organisation
Eine Pflegekonferenz (nach § 8a Abs. 3 SGB XI) sollte sinnvoll in die bestehenden Strukturen einer Kommune integriert sein bzw. diese in sich vereinen. Dabei ist auf die Vermeidung von Doppelstrukturen zu achten. Folgendes ist möglich:
a) Einrichtung auf Verwaltungsebene und damit eingebunden in den entsprechenden Fachbereich.
b) Ansiedlung unter dem Dach der Gesundheitsregionplus, um ggf. Synergieeffekte zu nutzen (vgl. hierzu auch die LGL: Handlungshilfe „Mögliche Beiträge der Gesundheitsregionenplus zur Einrichtung und Durchführung von Pflegekonferenzen nach §8a III SGB XI“Die bayerische Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze sieht vor, dass sich offizielle Pflegekonferenzen pro Kalenderjahr mindestens einmal treffen. Soll mehr als eine Sitzung pro Kalenderjahr stattfinden, ist bei Pflegekonferenzen nach § 8a Abs. 3 SGB XI dafür die Zustimmung der Vertreter*innen der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen erforderlich.
Es ist sinnvoll, dass sich darüber hinaus (Unter-)Arbeitsgruppen wie Arbeitskreise und/oder Expertenrunden bilden, die öfter zusammenfinden, um ausgewählte Themenbereiche im Rahmen eines kleines Akteurs-Kreises zu bearbeiten. Weiterhin ist die Einberufung von Sonderkonferenzen insbesondere dann empfehlenswert, wenn aktuelle Themen und Herausforderungen ein zeitnahes Handeln erforderlich machen.
- Geschäftsordnung
Die bayerische Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze sieht vor, dass sich Pflegekonferenzen nach § 8a Abs. 3 SGB XI eine verschriftlichte Geschäftsordnung geben. Dies ist zielführend, um dem Gremium eine verbindliche und strukturierte Arbeitsweise zu geben. Die Geschäftsordnung sollte daher folgendes umfassen:
- (Leit-)Ziele und Aufgabenbereiche,
- Mitglieder und Vertretungsregelungen,
- Vorsitz / Geschäftsführung,
- Protokollführung,
- Arbeitsstruktur, Steuerungs-/Arbeitsgruppen etc.,
- Arbeitsmethoden, Tagesordnung, Redeordnung,
- Beschluss-/Abstimmungsverfahren und -regelungen,
- Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse,
- Wirkung von Empfehlungen,
- Sitzungshäufigkeit, Einladung zu Sitzungen,
- Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsordnung,
- Vorgehen zur Qualitätssicherung.
Förderungen
Es gibt unterschiedliche Fördermöglichkeiten für die hier dargelegten Gremien (in Bayern) – eine Förderung von offiziellen Pflegekonferenzen nach § 8a Abs. 3 SGB XI ist – mittlerweile – ausschließlich über die Förderrichtlinie Gute Pflege in Bayern – GutePflegeFöR möglich.
- GutePflegeFöR – Förderrichtlinie Gute Pflege in Bayern
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention unterstützt die Vernetzung pflegerischer Angebote verschiedener Leistungserbringer und demnach u. a. auch die Etablierung von Pflegekonferenzen (nach § 8a Abs. 3 SGB XI) im Sinne einer Anteilsfinanzierung.
Gefördert werden:
- (Netzwerkbedingte) Personal- und Sachkosten (keine Investitionskostenförderung!) für bis zu drei Jahre
-
Zwischen 70% bis zu 90% der zuwendungsfähigen Kosten: Die Höhe der Zuwendung variiert nach der gegebenen Situation der Kommune und ist abhängig von der Zahl an Pflegeleistungsempfänger*innen je 1.000 Einwohner*innen (EWO) sowie der Finanzkraft einer Kommune.
(vgl. Informationen zur Berechnung der Förderquote) - -> Folgeanträge sind möglich
Voraussetzungen:
- Die Kommune ist Antragssteller (Weiterleitung an nichtkommunale Letztempfänger*innen ist möglich)
- Einhaltung der Förderfristen, die zweimal jährlich bestehen (Stichtage: 01.03. und 01.09.)
- Mit der Maßnahme bzw. dem Projekt wurde noch nicht begonnen
Im Hinblick auf vorbreitende Maßnahmen zum Aufbau einer Pflegekonferenz nach § 8a Abs. 3 SGB XI ist insb. zu beachten, dass bei der Richtlinie GutePflegeFöR – im Gegensatz zur Netzwerkförderung nach § 45c Abs. 9 SGB XI – ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn förderschädlich ist, d.h. dass begonnene Vorhaben von einer Förderung ausgeschlossen sind. Im Fall von Pflegekonferenzen nach § 8a Abs. 3 SGB XI darf demnach noch keine konstituierende Sitzung erfolgt sein. Jedoch kann im Einzelfall die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn beim Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP) beantragt werden. - Zielgruppe der Maßnahme bzw. des Projekts sind Pflegebedürftige, von Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen sowie deren An- und Zugehörige
- Einreichung aller notwendigen Antragsformulare
- Beachtung der ANBest-K bei kommunalen Einrichtungen (z. B. bei der Vergabe)
Weitere Infos, Antrag und ein Steckbrief:
Förderrichtlinie Gute Pflege in Bayern – GutePflegeFöRKontakt: Bayerisches Landesamt für Pflege
📞 09621 9669-2599
✉️ gutepflege@lfp.bayern.de - Netzwerkförderung (§ 45c Abs. 9 SGB XI)
Selbstorganisierte, regionale Netzwerke sind in Bayern aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung nach der Netzwerkförderung gem. § 45c Abs. 9 SGB XI i. S. einer Anteilsfinanzierung grundsätzlich förderfähig. Für offizielle Pflegekonferenzen nach § 8a Abs. 3 SGB XI gilt diese mittlerweile nicht mehr (vgl. hierzu das Prüfkonzept der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern zur Netzwerkförderung nach § 45c Abs. 9 SGB XI: www.aok.de/gp/ambulante-pflege/netzwerkfoerderung): D. h. eine Einbindung der Pflegekonferenz nach § 8a Abs. 3 SGB XI bzw. deren Unterarbeitsgruppen als Teil eines geförderten Netzwerkes nach § 45c Abs. 9 SGB XI ist zwar generell möglich, die Kosten hierfür sind allerdings im Rahmen der Netzwerkförderung nicht förderfähig.
Anders ist der Fördertatbestand im Zusammenhang mit pflegerischen Netzwerken (nicht gem. § 8a Abs. 3 SGB XI). Diese sind wiederrum unter gewissen Voraussetzungen über die Netzwerkförderung nach § 45 c Abs. 9 SGB XI förderfähig.
Gefördert werden:
- (Netzwerkbedingte) Personal- und Sachkosten für bis zu zwei Jahre
- Maximal bis zu 50% der Netzwerkkosten, höchstens aber bis zu 25.000 Euro jährlich je regionalem Netzwerk
- Je Kreis/kreisfreier Stadt bis zu zwei und je Kreis/kreisfreier Stadt ab 500.000 Einwohner*innen bis zu vier regionale Netzwerke
- → Folgeanträge sind möglich
Voraussetzungen:
- Antragssteller sind Netzwerke von Einrichtungen, die sich um die Unterstützung von Pflegebedürftigen, pflegenden Angehörigen und/oder vergleichbar nahestehender Personen kümmern sowie Kommunen oder gewerbliche Anbieter
- Der Antrag muss spätestens zum ersten Werktag des jeweiligen Jahres für das laufende Kalenderjahr eingereicht werden
- Zielgruppe der Maßnahme bzw. des Projekts sind Pflegebedürftigen, deren Angehörige sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen
- Das Netzwerk muss
-
- inhaltlich und bezogen auf die Netzwerkpartner offen gestaltet sein
- den Beitritt und Kooperationen mit bestehenden sowie mit sich neu gründenden Netzwerken ermöglichen
- eine Teilnahme von regionalen Selbsthilfegruppen, -organisationen und
-kontaktstellen sowie regionaler Gruppen Ehrenamtlicher ermöglichen - sektoren- und fachübergreifend aufgebaut sein
- kommunal eingebunden sein
- auf einem freiwilligen Zusammenschluss basieren
- über eine Vereinbarung, die von den am Netzwerk beteiligten Akteure geschlossen wird, verfügen
- ein Qualitätsmanagement vorhalten
- → die Schaffung von Doppelstrukturen ist zu vermeiden
- Schriftliche Befürwortung (Stellungnahme) des entsprechenden Landkreises/kreisfreien Stadt für das Netzwerk(konzept)
Weitere Infos und Antrag:
Netzwerkförderung nach § 45c Abs. 9 SGB XIKontakt: Zuständige Stelle (Pflegekasse) je Regierungsbezirk
Veranstaltungen
Die Koordinationsstelle bietet einen jährlichen Fachtag sowie Austauschtreffen.
Nachstehend finden Sie
- Ankündigungen künftiger Weiterbildungen/sonstiger Veranstaltungen
- Das Archiv bietet Informationen zu stattgefundenen Veranstaltungen,
darin Präsentationen, Dokumente, Berichte
Kontakt für Rückfragen &
Newsletter-Anmeldung
Das Team der Koordinationstelle beantwortet Ihnen gerne Ihre Fragen.
Zudem können Sie unseren Newsletter abonnieren und sind immer auf dem neusten Stand!
