Rechtliche Grundlagen - Der Rahmenvertrag
Gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI wurde 2018 auf Landesebene ein Rahmenvertrag zwischen Leistungserbringern und -trägern für die teilstationären Pflege in Bayern abgeschlossen. Dadurch sind nun die organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die teilstationäre Pflege in Bayern verbindlich geregelt:
Die kleinste wirtschaftlich tragfähige Einheit hat 15 Plätze. Unterschreitungen dieser Orientierungszahl sind möglich, wenn die Leistungsfähigkeit trotzdem gewährleistet ist und konkrete besondere Umstände vorliegen. Als besondere Umstände sind beispielsweise die örtlichen Gegebenheiten sowie das spezifische Gästeklientel zu nennen. Für die Abholung der Tagespflegegäste von ihrer Wohnung und die Beförderung wieder nach Hause muss ein Beförderungsangebot geschaffen werden.
Im Rahmen der Platzzahlflexibilisierung können bis zu zwei Pflegeplätze flexibel belegt werden (z.B. Einrichtung für 20 Gäste, an einigen Tagen aber 22 Gäste anwesend), wenn der Jahresdurchschnitt der Pflegeplätze trotzdem eingehalten wird. Es ist aber dringend darauf zu achten, dass andere Vorschriften und Gesetze – wie beispielsweise Vorgaben zum Brandschutz – eingehalten werden und diese die maximale Gästeanzahl (hier im Bsp. 22 Gäste) berücksichtigen.
Oftmals sagen Tagespflegegäste ihren Besuch (kurzfristig) ab. Eine Abwesenheitsvergütung von 75% der Pflegevergütung kann bei kurzfristiger Absage abgerechnet werden. Dabei ist von einer „kurzfristigen Absage“ auszugehen, wenn die Abwesenheit des Gastes innerhalb von 7 Kalendertagen vor oder an dem gebuchten Tag bekannt wird.
Der Rahmenvertrag legt auch die räumlichen Voraussetzungen einer Tagespflegeeinrichtung fest. Die Flächenberechnung erfolgt anhand der Schritte, die der Anlage 3 des Rahmenvertrags entnommen werden können. Für eine Tagespflegeeinrichtung mit 12 oder mehr Plätzen sollte regelhaft eine Mindestfläche von 192 qm (12 x 16 qm) vorhanden sein. Auf diese ermittelten Flächen sind je zusätzlichen Platz mindestens 4 qm an Betreuungsfläche aufzuschlagen. Die prozentuale Aufteilung von Betreuungsfläche und Funktionsflächen ist zu ermitteln. Dabei ist die Funktionsfläche angemessen an die Anzahl an Pflegebedürftigen anzupassen, es ist keine feste zusätzliche Quadratmeteranzahl vorgegeben.
Die für Tagespflegen in Bayern geltende Personalschlüssel wurden im Grundsatzpapier für Vergütungsverhandlungen der solitären teilstationären Pflege in Bayern (Stand 28.06.2018) in der Sitzung der Landespflegesatzkommission vom 01.08.2018 beschlossen.