Kosten

Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sowie das Beförderungsentgelt und den Ausbildungszuschlag (vgl. § 41 II SGB XI) - bis zu einer bestimmten Summe und abhängig vom Pflegegrad. Weitere pflegerische Aufgaben (z.B. Morgentoilette usw.) werden in der Tagespflege nicht angeboten und auch nicht finanziert. Der Pflegebedürftige muss die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten selbst tragen (sog. Eigenanteil). Tagesgäste mit Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag für die Tages- oder Nachtpflege einsetzen. Das Geld der Pflegeversicherung für die Tagespflege steht Versicherten ab Pflegegrad 2 zusätzlich zu ihrem Pflegegeld, den Pflegesachleistungen und ihrem Entlastungsbetrag zu.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die finanzielle Unterstützung der Pflegekasse:

Pflegegrad 1

125 Euro über den Entlastungsbetrag

Pflegegrad 2    

689 €

Pflegegrad 3    

1.298 €

Pflegegrad 4    

1.612 €

Pflegegrad 5    

1.995 €