Grundlagen

Gesetzliche Rahmenbedingungen:

Das Pflegeversicherungsrecht beschreibt die pflegerische Versorgung der Bevölkerung als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe (§8 SGB XI ): Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen haben eng zusammenzuarbeiten, um eine leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Die genannten Akteure sollen zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen beitragen. § 8a Abs. 3 SGB XI sieht dafür die Einrichtung von regionalen Ausschüssen insbesondere zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung in Landkreisen und kreisfreien Städten vor, wenn entsprechende landesrechtliche Vorschriften erlassen wurden. Für den Freistaat Bayern schafft Art. 77a des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze die Möglichkeit, Pflegekonferenzen als regionale Ausschüsse einzurichten.

Teilnehmerkreis:

Bei den Teilnehmer*innen der Pflegekonferenzen handelt es sich um Akteure im regionalen Kontext der Pflege. Es soll darauf geachtet werden, dass alle indirekt oder direkt mit der Thematik befassten Personen, Institutionen und Gruppen bei der Repräsentation in der Pflegekonferenz berücksichtigt werden. Je nach Größe des Landkreises bzw. der Kommune können sich Teilnehmer*innenkreise von 40 bis 90 Personen ergeben. Um eine arbeitsfähige Gruppengröße nicht zu überschreiten, kann es insbesondere in Flächenlandkreisen sinnvoll sein, Vertreter*innen für bestimmte Institutionen bzw. Gruppen zu wählen.  

Die teilnehmenden Akteure zeichnen sich durch besondere Kenntnisse des Themengebiets Pflege und einen regionalen Bezug aus. Weiterhin sollen die teilnehmenden Personen eine (Leitungs-)Funktion innehaben, die es ihnen erlaubt, für ihre jeweilige Institution oder Gruppe verbindlich sprechen und Entscheidungen mittragen zu können.

Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen sind die Landesverbände der Pflegekassen verpflichtet, Vertreter*innen in örtliche Pflegekonferenzen nach § 8a Abs. 3 SGB XI zu entsenden.
Darüber hinaus sind wichtige Mitglieder der örtlichen Pflegekonferenz insbesondere:

  • Kommunale Vertreter*innen: Landrat*rätin, Oberbürgermeister*in, Kreisrat*rätin;
  • Verwaltungsebene: Fachämter bzw. Bereichsleitungen z.B. Soziales, Gesundheit, Bauwesen;
  • Seniorenbeauftragte, -beiräte bzw. -räte;
  • Lokale Leistungserbringer der pflegerischen Versorgung: z.B. Anbieter*innen ambulanter, stationärer und teilstationärer Pflege, örtlichen Klinik(en);
  • Lokale Unterstützungsangebote: z.B. Anbieter*innen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag;
  • Beratungsangebote (z.B. Wohnberatung, Fachstelle für pflegende Angehörige, Pflegestützpunkte);
  • Bestehende Pflege-Netzwerke und Strukturen wie z.B. Gesundheitsregionenplus;
  • Ärzt*innen sowie Therapeut*innen;
  • Selbsthilfegruppen und Vertreter*in von Pflegebedürftigen und Angehörigen sowie von weiteren ehrenamtlichen Diensten.

 

Regelmäßigkeit

Die bayerische Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze sieht vor, dass sich Pflegekonferenzen pro Kalenderjahr mindestens einmal treffen. Soll mehr als eine Sitzung pro Kalenderjahr stattfinden, ist dafür die Zustimmung der Vertreter*innen der Pflegekassen erforderlich.

Es ist sinnvoll, dass sich Untergruppen wie Arbeitskreise und/oder Expertenrunden öfter zusammenfinden, um ausgewählte Themenbereiche zu bearbeiten. Weiterhin ist die Einberufung von Sonderkonferenzen insbesondere dann empfehlenswert, wenn aktuelle Themen und Herausforderungen ein zeitnahes Handeln erforderlich machen.

 

Geschäftsordnung

Die bayerische Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze sieht vor, dass sich Pflegekonferenzen eine verschriftlichte Geschäftsordnung geben. Dies ist zielführend, um dem Gremium eine verbindliche und strukturierte Arbeitsweise zu geben. Die Geschäftsordnung sollte daher folgendes umfassen:

  • (Leit-)Ziele und Aufgabenbereiche,
  • Mitglieder und Vertretungsregelungen,
  • Vorsitz / Geschäftsführung,
  • Protokollführung,
  • Arbeitsstruktur, Steuerungs-/Arbeitsgruppen etc.,
  • Arbeitsmethoden, Tagesordnung, Redeordnung,
  • Beschluss-/Abstimmungsverfahren und -regelungen,
  • Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse,
  • Wirkung von Empfehlungen,
  • Sitzungshäufigkeit, Einladung zu Sitzungen,
  • Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsordnung,
  • Vorgehen zur Qualitätssicherung.

In Bayern existieren bislang nur wenige Pflegekonferenzen nach § 8a Abs. 3 SGB XI, eine davon in der Landeshauptstadt München.
Die Geschäftsordnung dieser Pflegekonferenz der LH München können Sie hier ansehen:

https://stadt.muenchen.de/dam/jcr:0eee3b6c-b639-4961-8a72-fe9f1e20662d/MuenchnerPflegekonferenz_GeschO_2021-09-28.pdf

Eine Muster-Geschäftsordnung, die als Orientierung dienen kann, bietet das niedersächsische Projekt Komm.Care: https://www.gesundheit-nds.de/fileadmin/Projekte/Komm-Care/2022-10-06_mustergeschaeftsordnung-aenderungen.pdf

Erste Schritte auf dem Weg zur Pflegekonferenz

  1. Informationen einholen
  2. Politische (schriftliche) Unterstützung des Landrat*rätin, Oberbürgermeister*in, Kreisrat*rätin.
  3. Sondierung der Lage vor Ort - Bestandsanalyse:
    • Akteure auswählen: Welche Akteure gibt es im Bereich der Pflege? Wer muss/soll eingebunden werden?
    • Vorhandene Strukturen und Ressourcen nutzen: Welche Netzwerke und Strukturen gibt es bereits? Wie können diese eingebunden werden?
    • Welche Ressourcen (zeitlich/finanziell/räumlichen) stehen für die Pflegekonferenz und die Netzwerkarbeit zur Verfügung?
  4. Finanzierung klären / Fördermöglichkeiten prüfen
  5. Zielsetzungen formulieren
  6. Auftaktveranstaltung vorbereiten