Förderung
Netzwerkförderung nach § 45c Abs. 9 SGB XI
Voraussetzung für die Förderung sind insbesondere:
- Es handelt sich um einen selbstorganisierten Zusammenschluss zur strukturierten Zusammenarbeit von Akteuren.
- Es geht thematisch um die Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.
- Es besteht eine freiwillige Vereinbarung.
- Es wurde ein Qualitätsmanagement eingeführt.
- Der Zugang von Vertreter*innen von Selbsthilfegruppen, ehrenamtlicher Gruppen sowie der Vertreter*innen von Landkreis bzw. kreisfreier Stadt ist sichergestellt.•
Förderfähig sind:
- Kosten für Auf- und Ausbau und dauerhafte Implementierung des Netzwerks;
- Netzwerkbedingte Kosten wie Personal- und Sachkosten;
- Kosten für Durchführung einer fachlichen Fortbildung für die beteiligten Akteure;
- Kosten für Öffentlichkeitsarbeit.
Informationen zur Netzwerkförderung finden Sie auch hier: https://www.aok.de/gp/ambulante-pflege/netzwerkfoerderung#Anker11849