Förderung

Netzwerkförderung nach § 45c Abs. 9 SGB XI

Voraussetzung für die Förderung sind insbesondere:

  • Es handelt sich um einen selbstorganisierten Zusammenschluss zur strukturierten Zusammenarbeit von Akteuren.
  • Es geht thematisch um die Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.
  • Es besteht eine freiwillige Vereinbarung.
  • Es wurde ein Qualitätsmanagement eingeführt.
  • Der Zugang von Vertreter*innen von Selbsthilfegruppen, ehrenamtlicher Gruppen sowie der Vertreter*innen von Landkreis bzw. kreisfreier Stadt ist sichergestellt.•

Förderfähig sind:

  • Kosten für Auf- und Ausbau und dauerhafte Implementierung des Netzwerks;
  • Netzwerkbedingte Kosten wie Personal- und Sachkosten;
  • Kosten für Durchführung einer fachlichen Fortbildung für die beteiligten Akteure;
  • Kosten für Öffentlichkeitsarbeit.

Informationen zur Netzwerkförderung finden Sie auch hier: https://www.aok.de/gp/ambulante-pflege/netzwerkfoerderung#Anker11849