Förderung

Eine Förderung der Pflegekonferenzen ist über die GutePflegeFöR möglich. Bitte beachten Sie insbesondere im Hinblick auf vorbreitende Maßnahmen zum Aufbau einer Pflegekonferenz, dass bei der Richtlinie GutePflegeFöR – im Gegensatz zur Netzwerkförderung nach § 45c Abs. 9 SGB XI – ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn förderschädlich ist, d.h. dass begonnene Vorhaben von einer Förderung ausgeschlossen sind. Jedoch kann im Einzelfall die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn beim Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP) beantragt werden.
Weitere Details zur Förderung Gute Pflege in Bayern sind auf der Seite des LfP bereitgestellt. Das Antragsformular für die GutePflegeFöR steht unter folgendem Link zur Verfügung: www.lfp.bayern.de/gutepflege/

Pflegekonferenzen sind nicht über die Netzwerkförderung (§ 45c Abs. 9 SGB XI) föderfähig. Bei der Förderung eines Netzwerkes nach § 45c Abs. 9 SGB XI dürfen Pflegekonferenzen bzw. deren Unterarbeitsgruppen also als Teil des Netzwerkes eingebunden sein, die Kosten für die Pflegekonferenz und deren Unterarbeitsgruppen sind allerdings im Rahmen der Netzwerkförderung nicht förderfähig.