Mieter / Gremium der Selbstbestimmung

Die Mieterschaft einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist eine selbstständige, selbstbestimmte Gemeinschaft, die eigenverantwortlich in allen sie betreffenden Angelegenheiten entscheidet, ggf. mit Unterstützung der Angehörigen oder anderen Vertretungsberechtigten, die immer dann als Entscheider auftreten, wenn die Mieterinnen und Mieter selbst nicht (mehr) im Gremium der Selbstbestimmung handeln können und eine Vertretungsvollmacht oder gesetzliche Betreuung für sie vorliegt.

In ambulant betreuten Wohngemeinschaften ist die Selbstbestimmung ihrer Mitglieder fundamental zu gewährleisten. Deshalb ist in aller Regel ein Gremium der Selbstbestimmung einzurichten, das genau in diesem Sinne eine interne Qualitätssicherungsfunktion ausübt und die Angelegenheiten des täglichen Lebens der Gemeinschaft regelt. Ständig und stimmberechtigt beteiligt an diesem „Gremium“ sind alle WG-Mitglieder und für den Fall, dass diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln können, ihre Vertretungsberechtigten. Vermieterinnen und Vermieter sowie Pflege- oder Betreuungsdienste haben darin kein Stimmrecht. Der formelle Zusammenschluss zum Gremium der Selbstbestimmung mit einer schriftlichen Vereinbarung über seine Rechte und Pflichten ist zwingend erforderlich und Basis seiner Handlungsfähigkeit.

Mit Einzug in die Wohngemeinschaft erkennt jede Mieterin, jeder Mieter bzw. ihre Vertretungsberechtigten die Organisationsprinzipien und bestehenden Vereinbarungen an.

Die Kosten für das Leben in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft sind je nach Projekt unterschiedlich, weil die Mietpreise je nach Immobilie und vor allem Betreuung, Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung in Umfang variieren.

Die Pflege- und Krankenkassen gewähren grundsätzlich Ansprüche im Rahmen ambulanter Leistungen, hinzu kommt der nur in ambulant betreuten Wohngemeinschaften verfügbare Wohngruppenzuschlag von monatlich 214.-€.

Jedes Mitglied einer Wohngemeinschaft kommt für die Mietkosten seines Privatzimmers und anteilig für die Gemeinschaftsflächen auf.

Das Gremium der Selbstbestimmung entscheidet über die Organisation der hauswirtschaftlichen Versorgung für die Gemeinschaft. Diese Leistungen sind mit dem Dienstleister zu vereinbaren.

Die notwendigen Betreuungs- und Pflegeleistungen werden vom ambulanten Pflegedienst festgestellt und im Betreuungs- bzw. Pflegevertrag festgeschrieben. Im Regelfall bestehen Ansprüche aus der Pflegeversicherung (Häusliche Pflege nach SGB XI) und oftmals auch aus der Krankenversicherung (Häusliche Krankenpflege nach
SGB V).

Das Gremium der Selbstbestimmung hat somit eine wichtige Sicherungs- und Schutzfunktion zur Gewährleistung eines selbstbestimmten und bedarfsangepassten Wohn- und Betreuungsangebotes. Das Gremium der Selbstbestimmung wählt aus den Reihen seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Sprecherin oder einen Sprecher auf eine bestimmte Zeit. Innerhalb der Gemeinschaft hat die Gremiumssprecherin / der Gremiumssprecher eine herausragende Rolle. In der Regel lädt sie / er zu den gemeinsamen Treffen ein, moderiert die Sitzungen und führt Protokoll, koordiniert die Organisation von Festen und Ausflügen – oder delegiert das eine oder andere.