Initiatorinnen und Initiatoren

Als Initiatorinnen und Initiatoren fungieren zum Beispiel künftige Mieterinnen und Mieter oder ihre Angehörigen, gemeinnützige Initiativen, Dienstleistungsanbieter, private Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer, Wohnungsbaugenossenschaften oder -unternehmen, sogar Kommunen. Der oder die Initiatorin / Initiator erstellt das Konzept und ist federführend am Aufbau der ambulant betreuten Wohngemeinschaft beteiligt. Es ist seine Aufgabe, das Konzept den Mieterinnen und Mietern, den Dienstleistern von Pflege oder Betreuung sowie weiteren Akteuren zu vermitteln.

Zeitliche bzw. finanzielle Ressourcen sind einzuplanen für:

  • Informationsbeschaffung - Bedarfs- und Angebotsanalysen, Suche von Anbietern,
  • Projekt- und Finanzplanung,
  • Akquisition von Fördermitteln, Abklärung der Finanzierung,
  • Immobilie: Kauf, Neubau, Umbau (bauliche Anpassung), Mietkaution,
  • sowie Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.

Um den Bedarf abzuklären, ist es sinnvoll, auf lokaler Ebene, d.h. in den Kommunen Gespräche mit ausgewählten Schlüsselpersonen z.B. von ambulanten Diensten, Nachbarschaftshilfen, Kirchengemeinden und Seniorenfachstellen sowie mit Seniorenbeauftragten oder Sozialreferentinnen und -referenten zu führen.

Ambulant betreute Wohngemeinschaften werden von Dienstleistern aus dem Umfeld versorgt. Bereits frühzeitig sollte deshalb in Erfahrung gebracht werden, wer die Betreuung und Pflege zuverlässig sicherstellen kann. Vereine oder Institutionen, mit denen eine Zusammenarbeit angedacht ist (z.B. Nachbarschaftshilfe) oder von denen fachliche Unterstützung erwartet wird (z.B. Alzheimer Gesellschaft, Hospizvereine), sollten ebenfalls frühzeitig kontaktiert und ggf. bereits in die Planung eingebunden werden.

In einem Konzept sind die Ideen und Leitprinzipien schriftlich festzuhalten, die der ambulant betreuten Wohngemeinschaft zugrunde liegen sollen. Es sind darin die geplanten Strukturen (Zielgruppe(n), Raumaufteilung, Ausstattung, Einsatz der Dienstleister usw.) so konkret wie möglich zu beschreiben.

Die Initiatorinnen / Initiatoren erstellen einen detaillierten Finanzierungsplan und prüfen die Möglichkeiten öffentlicher und privater Förderung für ihr Projekt.

In der Planungsphase ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden (insbesondere der FQA in Bezug auf die Beachtung der Bestimmungen des PfleWoqG, aber auch der unteren Baubehörde, den Vollzug der Bauvorschriften und den Brandschutz von baulichen Anlagen betreffend) angeraten um somit das geplante Projekt unter Beachtung der rechtlichen Auflagen aufzubauen. Etwa drei Monate vor Beginn, jedoch spätestens mit dem Einzug der ersten Personen muss die ambulant betreute Wohngemeinschaft bei der zuständigen FQA offiziell gemeldet werden. Diese Anzeigepflicht dient der externen Qualitätssicherung.

Die Wahlfreiheit der Mieterinnen und Mieter bezogen auf die Dienstleistungen muss in jedem Fall eingehalten werden.

 

Vermieterinnen und Vermieter

Initiatorinnen und Initiatoren sind häufig auch Vermieterinnen und Vermieter. Die Immobilie kann im Eigentum der Investorin / des Investors verbleiben oder verkauft werden. Es besteht die Möglichkeit, Wohnraum (auch Teile einer Wohnung) im geförderten Wohnungsbau zu schaffen.

Die Mietzinsforderung erfolgt unter Berücksichtigung der Quadratmeterzahl und sollte sich am örtlichen Mietspiegel orientieren. Eine Generalvermieterin oder ein Generalvermieter wird mit künftigen Mieterinnen / Mietern Einzelmietverträge abschließen, die einen Mietzins für den Privatwohnraum und Anteile an den Gemeinschaftsflächen ausweisen. Der Mietvertrag berücksichtigt die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), inkl. der dort festgelegten Kündigungsfristen und ist unabhängig vom Betreuungs- und Pflegevertrag gültig. Durch diese Trennung wird gewährleistet, dass die beteiligten Dienstleister keinen Einfluss auf ein bestehendes Mietverhältnis haben und somit keine faktische Abhängigkeit bei einer Entscheidung für oder gegen einen beauftragten Dienstleister besteht (vgl. Mustermietvertrag in der Broschüre "Selbstbestimmt leben in ambulant betreuten Wohngemeinschaften).

Um Ein- und Auszüge für alle Beteiligten so reibungslos wie möglich zu gestalten, ist eine partnerschaftliche Kooperation zwischen Vermieterin / Vermieter, dem versorgenden Dienstleister und dem Gremium der Selbstbestimmung nützlich, ja geboten.

Ein wichtiges Kriterium für die Aufnahme einer Person in die Wohngemeinschaft ist deren Befürwortung des Konzeptes und die Bereitschaft, selbst oder durch eine Vertretung im Gremium der Selbstbestimmung mitzuarbeiten. In Einzelfällen kann auch eine Probezeit für Neumitglieder der Wohngemeinschaft vereinbart werden.