Förderung
Fördermöglichkeiten müssen im jeweiligen Einzelfall recherchiert, geprüft und entsprechend den Richtlinien beantragt werden. Uns bekannte Förderprogramme finden Sie untenstehend aufgelistet. Darüber hinaus gibt es weitere Fördermöglichkeiten z.B. über Stiftungen.
Förderrichtlinie Pflege (PflegesoNahFÖR)
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat die Förderrichtline „Pflege im sozialen Nahraum – PflegesoNahFÖR“ veröffentlicht. Diese enthält Zuwendungen „zur Förderung eines bedarfsgerechten, regional ausgerichteten, gegebenenfalls demenzsensiblen und barrierefreien pflegerischen Leistungsangebots, das sich am sozialen Nahraum des Menschen orientiert“. Konkret werden Kosten für den demenzsensiblen Umbau, die Modernisierung und die Schaffung von „Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflegeplätzen, ambulant betreuten Wohngemeinschaften, Dauerpflegeplätzen und Begegnungsstätten“ gefördert.
Gefördert werden demnach (erstmalig initiierte) „Pflegeplätze in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des Teils 3 des PfleWoqG sowie die notwendige Erstausstattung von Gemeinschaftsflächen“. Voraussetzungen sind u.a. die Schaffung von Einzelzimmern, eine barrierefreie, demenzsensible Gestaltung und Berücksichtigung von Sehbeeinträchtigungen und die Inanspruchnahme einer neutralen Moderation. Weitere Details entnehmen Sie bitte der Richtlinie. Förderstichtag ist der 31. Oktober 2023 / 2024.
Es wird ein zweistufiges Auswahlverfahren durchgeführt . Sollten Sie mit Ihrem Vorhaben in die engere Wahl für eine Zuwendung kommen, sind im zweiten Schritt des Verfahrens zusätzlich Unterlagen vorzulegen.
Die Höhe der Zuwendung ist begrenzt auf höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, bis zu 60.000 Euro pro neu geschaffenem Platz. Förderfähig sind Investitionskosten für Neubau und Umbau bzw. Modernisierung und die Ausstattung (gemäß Kostengruppe 600).
In jedem Fall sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu berücksichtigen, dies gilt insbesondere für die Vergabe von Aufträgen. (Bei einer Zuwendung von mehr als 100.000 € sind zu berücksichtigen: u.A. Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A); Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA, mit Ausnahme der Nr. 4).
Informationen zur Förderrichtlinie mit Angaben zu den Fördergegenständen, Zuwendungsvoraussetzungen, Höhe der Zuwendung, Antrag- und Bewilligungsverfahren und den Antrag findet sich auf der Homepage des Ministeriums https://www.stmgp.bayern.de/service/foerderprogramme/pflegesonah/ . Rückfragen zum Förderprogramm beantwortet das Bayerische Landesamt für Pflege, 09621/9669-2544, pflegesoNah@lfp.bayern.de.
Bayerische Förderrichtlinie Pflege "WoLeRaF" - 2023 aktualisiert!
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 5. April 2023, Az. 43c-G8300-2022/7768-1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bietet für die Initiierung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften mit der Richtlinie zur Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege eine Anschubfinanzierung. Zu weiteren Informationen - Richtlinie.
Im Einzelfall werden im Rahmen der Anschubfinanzierung bis zu 40.000 Euro für den Aufbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene gewährt. Der Förderzeitraum umfasst maximal zwei Jahre (Förderfähig frühestens sechs Monate vor Bezugsfertigkeit). Gefördert werden können im Rahmen der Richtlinie unter anderem Personal- und Sachausgaben und zwar für die Koordination und Moderation, die Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Koordination und Organisation, Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Ausstattungsgegenstände.
Gefördert werden können zum Beispiel:
- a) Personal- und Sachausgaben für eine sozialpädagogische Fachkraft oder eine Fachkraft mit vergleichbarer Berufsausbildung im Umfang von bis zu einer halben Stelle für den Aufbau, insbesondere für die Koordination und Organisation sowie kontinuierliche fachliche Begleitung der neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft.
Hierzu zählen auch Personal und Sachausgaben für Vorbereitungstätigkeiten zur Initiierung und zum Aufbau der neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Zuwendungsfähig sind höchstens die Ausgaben, wie sie für vergleichbare staatliche Beschäftigte entstehen würden.
Dabei sind die Personalausgaben bis maximal Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zuwendungsfähig.
Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben bemisst sich nach den Personalausgabenhöchstsätzen, die von dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium jährlich herausgegeben werden; - b) notwendige Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Koordination und Organisation sowie zur vorübergehenden fachlichen Begleitung;
- c) notwendige Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und
- d) notwendige Ausgaben für erforderliche Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume im Innenbereich, insbesondere für die Küche und Ess- und Wohnbereich sowie für die Gemeinschaftsflächen im Außenbereich, insbesondere für die Terrasse und Balkon sowie die den besonderen Bedürfnissen oder dem Schutz der Mieterinnen und Mieter dienen.
Nicht förderfähig sind (über WoLeRaF) zum Beispiel:
- Kosten und Ausgaben für Investitionen wie Baukosten
- die Konzepterstellung
- Miete und Mietausfälle
- Betreuung und Pflege
- Alltagsbegleitung
- Schönheitsreparaturen
- bereits begonnene Maßnahmen (d.h. Verträge geschlossen, Personal eingestellt etc.)
Zuwendungsempfänger sind Initiatorinnen und Initiatoren einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft.
Förderfähig sind neue ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne des Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG).
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller ein ausgewogenes Konzept der ambulant betreuten Wohngemeinschaft vorlegt, aus dem
- Ziel und Zweck des Vorhabens, die geplanten Strukturen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, insbesondere Aussagen zum Stand der Planung, den Räumlichkeiten, der Organisation, der Personalausstattung sowie der Qualifikation des Personals,
- die Entwicklungsperspektive sowie die Nachhaltigkeit,
- die Sicherstellung der Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter (Gremium der Selbstbestimmung)
- die konkrete Ausgestaltung von Leistungen und Gegenleistungen, die Einbindung vorhandener Ressourcen insbesondere durch bürgerschaftliches Engagement sowie die aktive Rolle der Angehörigkeit sowie der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter und
- die Einhaltung der Kriterien der von der Koordinationsstelle Pflege und Wohnen veröffentlichten Eckpunkte
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein aussagefähiges Konzept (Beschreibung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, Zielgruppe, Zweck, wie sich das Leben darin gestalten soll etc. und Grundrisspläne)
- ein Finanzierungsplan für die beantragten Ausgaben getrennt nach Kalenderjahren (im Antragsformular enthalten)
- ein mittelfristiger Finanzierungsplan für die nächsten fünf Jahre (daraus soll hervorgehen, dass die bezuschusste Maßnahme Aussicht auf längerfristigen Bestand hat)
Auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sind Informationen zur Förderrichtlinie verfügbar. Die Internetadresse lautet https://www.stmgp.bayern.de/service/foerderprogramme/foerderung-ambulant-betreuter-wohngemeinschaften/
Informationen bei der Bewilligungsstelle
Bayerische Landesamt für Pflege
Tel: 09621/9669-2541
E-Mail: abWG@lfp.bayern.de
Informationen im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erhalten Sie von:
Tobias Weigl
Tel.: +49 (89) 540233-439
E-Mail: tobias.weigl@stmgp.bayern.de
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen durch die Pflegekassen
Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen, die Anspruch auf Leistungen nach § 38a SGB XI haben und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung im § 45e SGB XI einmalig ein Betrag von bis zu 2.500 Euro gewährt. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10.000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen. Dabei kann die Umgestaltungsmaßnahme auch vor der Gründung und dem Einzug erfolgen.
Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen
Die Pflegekassen können finanzielle Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht und erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. § 40 Absatz 4 SGB XI regelt: Wohnen mindestens drei, höchstens zwölf Pflegebedürftige oder Demenzkranke zusammen in einer ambulant betreuten Wohngruppe (abWG), können maximal vier Personen auf Antrag den Zuschuss für barrierefreien Umbau von je 4.000 Euro erhalten. Insgesamt zahlen Pflegekassen also höchstens 16.000 Euro für altersgerechte Umbauten je Maßnahme in einer abWG. Dieser Zuschuss kann zu jedem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden und wird auch in Ergänzung zur Anschubfinanzierung (s.o.) gewährt.
Bayerische Landesstiftung
Fördermittel zum (Um-)Bau einer Immobilie können für "bedeutende sozialpolitische Bauprojekte der Alten- und Behindertenhilfe" bei der Landesstiftung Bayern beantragt werden. Die Förderung ist nur zulässig, wenn sie gleichzeitig gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient.
Die Förderhöhe ist abhängig von der Maßnahme, es handelt sich um eine Teilfinanzierung.
Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Informationen über: www.landesstiftung.bayern.de
Mittel aus der Stiftung Deutsches Hilfswerk
Gefördert werden gemeinnützige Träger (die vom Finanzamt gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 9 KStG von der Körperschaftssteuer freigestellt sind). Zuwendungen dürfen nicht für die Bereiche Vermögensverwaltung und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe verwendet werden.
Zu den Förderzielen gehören u.a.
- Maßnahmen und Einrichtungen für Personen, die aufgrund ihrer speziellen gesundheitlichen und sozialen Situation der Hilfe bedürfen.
Grundsätze
- Bei Baumaßnahmen und beim Erwerb von Bestandsimmobilien - Eigenmittel i.d.R. 10%.
- Bei sozialen Maßnahmen und inventarisierungspflichtige Ausstattung - Eigenmittel i.d.R. von 20%.
- Baumaßnahmen mit einer Förderung bis 50.000 € - gesicherte Verfügung über Grund- und Boden von 10 Jahren.
- Baumaßnahmen mit einer Förderung ab 50.000 € - gesicherte Verfügung über Grund- und Boden von 20 Jahren.
- Mittel des Deutschen Hilfswerks haben subsidiären Charakter.
- Mehrfache direkte oder indirekte Förderung ist ausgeschlossen - ebenso, wenn dies durch die Aktion Mensch e.V. oder Lotterie GlücksSpirale gefördert wird.
- Förderung muss grundsätzlich vor dem Beginn einer Maßnahme - (bei Mitgliedern eines Verbandes der Freien Wohlfahrtspflege über den Bundesverband; andere mit Stellungnahme der zuständigen Kommune) beantragt werden.
Umfang der Förderung
- Baumaßnahmen - nicht über 33% der Gesamtkosten, inventarisierungspflichtigen Ausstattungen nicht über 50% und Personal- / Sachkosten nicht über 80% (Förderung auf Basis des zur Verfügung stehenden Zweckertrages) und soll i.d.R. 300.000 € bzw. bei sozialen Maßnahmen 250.000 € nicht übersteigen.
Antragstellung
- über die Wohlfahrtsverbände
- Privatpersonen und Einrichtungen der öffentlichen Hand haben grundsätzlich keine Möglichkeit, Anträge zu stellen und eine Förderung zu erhalten. Gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen, die den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege angehören oder angeschlossen sind, können den Förderantrag über die jeweiligen Landesverbände bei ihrem Bundesverband einreichen. Gemeinnützige freie Organisationen, die keinem Verband der Freien Wohlfahrtspflege zuzuordnen sind, müssen für eine Vorprüfung der Förderfähigkeit Unterlagen an die Stiftung Deutsches Hilfswerk senden.
Weitere Informationen und Details sind den Richtlinien über die Vergabe von Mitteln aus der Stiftung Deutsches Hilfswerk zu entnehmen.
Allgemeine Informationen zu den geförderten Projekten unter: https://www.gluecksspirale.de/foerderung/
KfW-Bank - Altersgerecht umbauen
Förderung von Modernisierungsmaßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung von Barrieren in bestehenden Wohnungen (Programm Nr. 159).
Zinsgünstige Darlehen über max. 50.000.-€ pro Wohnung.
Zuschüsse in Höhe von 8 % der Bausumme, max. 4.000.-€ sind ebenfalls möglich.
Informationen über: www.kfw-foerderbank.de
Wohnraumförderprogramme des Freistaates Bayern
Wohnraumförderung - Bayerisches Wohnungsbauprogramm - Anpassung von bestehendem Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung
Förderziele: Bauliche Maßnahmen, insbesondere Änderungen, die Menschen mit Behinderung (§ 2 Abs. 1 SGB XI) die Nutzung ihres Wohnraums erleichtert.
Förderhöhe: Leistungsfreies Baudarlehen (faktisch ein Zuschuss) bis zu 10.000.-€ je Wohneinheit.
Fördervoraussetzung: Begünstigte Personen, Art. 11 BayWoFG - Einkommensgrenze! Belegungsbindung 5 Jahre!
Antragstellung bei den Kreisverwaltungsbehörden - Landratsamt oder kreisfreie Stadt, für Mietwohnraum im Mehrfamilienhaus - Sachgebiete Wohnungswesen der Regierungen, bzw. LH München und die Städte Augsburg und Nürnberg.
Informationen unter: www.wohnen.bayern.de
Weitere Fördermöglichkeiten
Wenige Kommunen bieten eine Anschubfinanzierung für die Initiierung ambulant betreuter Wohngemeinschaften. Informieren Sie sich bei den zuständigen Stellen der Landratsämter / kreisfreien Städte.
Landeshauptstadt München
Die Landeshauptstadt München fördert ambulant betreute Wohngemeinschaften in München mit einer Anschubfinanzierung von bis zu 50.000,- €. Nach den Richtlinien zur Anschubfinanzierung können u.a.
Umbaukosten, z.B. für rollstuhlgeeignete Fußböden oder Personalkosten in der Aufbauphase bezuschusst werden.
Förderung von ambulanten innovativen Pflegeangeboten in München
Die Landeshauptstadt München fördert alternative Wohnformen mit einer Anschubfinanzierung von bis zu 50.000 Euro. Die Förderrichtlinien (PDF, 144 KB) sind Grundlage für Zuwendungen aus städtischen Mitteln.
Informationen: www.muenchen.de/ambwg
Landkreis Unterallgäu
Der Landkreis Unterallgäu unterstützt den Aufbau von ambulant betreuten Wohngemeinschaften. Gefördert werden Kosten für Investitionen, die dafür dienen, die baurechtlichen Anforderungen zu erfüllen, die mit der Nutzung als Wohnraum im Rahmen einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft zusammenhängen, z.B. Erstellung eines Brandschutzkonzept und dessen Umsetzung.
Informationen: www.unterallgaeu.de/senioren